
AGB – Personalvermittlung Persowave
Unternehmen, Arbeitgeber oder sonstige arbeitgebende Organisationen, die die Dienste des Auftragnehmers nutzen, werden nachfolgend einheitlich als „Auftraggeber“ bezeichnet. Die Person, die die zur Nutzung erforderlichen Daten übermittelt und diese AGB bestätigt, versichert, für das vertretene Unternehmen vollumfänglich vertretungsberechtigt zu sein und rechtsverbindlich im Namen dieses Unternehmens zu handeln. Falsche oder unvollständige Angaben zur Vertretungsberechtigung oder zur Unternehmensidentität führen zur persönlichen Haftung der handelnden Person. Mit der Nutzung der Dienste und der Bestätigung dieser AGB erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Auftrag zur Vermittlung von Mitarbeitern/Kandidaten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß unserer Datenschutzerklärung.
Der Auftragnehmer erbringt Leistungen der Personalvermittlung, Personalberatung, Kandidatenübermittlung, Datenfreigabe, Matching-Dienstleistungen sowie damit verbundene Recruiting-Services. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Leistungen dritter Personen oder Unternehmen zu bedienen. Er unterliegt keinem Weisungs- oder Direktionsrecht des Auftraggebers und ist in seiner Arbeitsweise frei.
3.1 Vermittlungsprovision (Festanstellung / Angestellt)
Für die erfolgreiche Vermittlung eines neuen Mitarbeiters des Auftraggebers erhält der Auftragnehmer eine Vermittlungsprovision in Höhe von 29,50% des Bruttojahresgehaltes des vermittelten Mitarbeiters, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Unter „Zusammenarbeit/Vertragsunterschrift“ versteht man den Tag, der zuerst eintritt – entweder die Vertragsunterzeichnung oder den tatsächlichen Beginn der Zusammenarbeit. Sobald einer dieser Tage eintritt, wird die Vermittlungsprovision fällig. Wird dem eingestellten Mitarbeiter ein Firmenfahrzeug zur privaten Nutzung überlassen, erhöht sich das der Berechnung zugrunde liegende Bruttojahresgehalt pauschal um 10 %.
3.1 b – Freelancer / Freiberufliche Zusammenarbeit
Bei freiberuflichen Beauftragungen erhält der Auftragnehmer als Vermittlungsvergütung die ersten vier Monate der vom Kandidaten gestellten Rechnungen (ungekürzt, vollumfänglich). Erfolgen andere Rechnungszyklen, werden diese rechnerisch auf einen Zeitraum von vier Monaten hoch- oder heruntergerechnet. Die Abrechnungsgrundlage bilden die vom Kandidaten gestellten Rechnungen der ersten vier Monate.
3.1 c – Nachweispflichten zur Berechnung
Zur ordnungsgemäßen Berechnung stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Provisionsberechnung erforderlichen Unterlagen unaufgefordert innerhalb von 5 Werktagen nach Unterzeichnung bzw. nach Rechnungserhalt zur Verfügung. Hierzu zählen insbesondere Arbeitsverträge, Änderungsverträge, Dienstleistungsverträge, Honorarvereinbarungen sowie die vom Freelancer gestellten Rechnungen.
3.1 d – Einsichtsrecht
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die genannten Unterlagen einzusehen. Der Auftraggeber stellt diese binnen 5 Werktagen bereit.
3.2 Meldepflichten
Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche relevanten Ereignisse innerhalb von 5 Werktagen schriftlich per E-Mail oder – sofern vorhanden – über die Software zu melden, insbesondere:
• Terminwünsche oder Terminvorschläge für ein Vorstellungsgespräch
• Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs (sobald terminiert)
• Durchführung eines Vorstellungsgesprächs (hat stattgefunden oder nicht)
• Geplanter Vertragsunterzeichnungstermin (sobald bekannt)
• Unterzeichnung des Arbeitsvertrages
• Abgabe, Annahme oder Ablehnung eines Angebots
• Beginn der Zusammenarbeit (voraussichtlicher Starttermin und tatsächlicher Beginn)
• Änderungen der Vergütung innerhalb der ersten 12 Monate des Anstellungsverhältnisses
• Ausscheiden des Mitarbeiters (innerhalb der Probezeit)
Unterlassene oder verspätete Meldungen können zu Verzögerungen im Vermittlungsprozess führen und berechtigen den Auftragnehmer, die weitere Bearbeitung oder die Bereitstellung weiterer Kandidatenprofile vorübergehend oder dauerhaft einzustellen.
3.3 Ersatzsuche (Nachbesetzung)
Verlässt ein vom Auftragnehmer vermittelter Mitarbeiter das Unternehmen des Auftraggebers während der Probezeit, führt der Auftragnehmer eine einmalige Ersatzsuche durch und legt dem Auftraggeber bis zu acht (8) vergleichbare Kandidatenprofile vor. Kommt es zu einer Einstellung eines dieser vorgeschlagenen Kandidaten (Nachbesetzung), ist der Auftraggeber verpflichtet, eine reduzierte Vermittlungsprovision von 15 % netto des Bruttojahresgehaltes des nachbesetzten Mitarbeiters zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu zahlen. Diese Provision ist fällig bei Vertragsunterzeichnung oder Beginn der Zusammenarbeit, je nachdem, was zuerst eintritt. Der Auftraggeber muss das tatsächliche Ausscheiden des ursprünglichen Mitarbeiters innerhalb von 7 Tagen melden; für die Prüfung der Gültigkeit gilt ausschließlich der Austrittstag, nicht der Kündigungstag. Eine Nachbesetzung für eine Position, die bereits einmal nachbesetzt wurde, ist ausgeschlossen. Die Ersatzsuche gilt als vollständig erfüllt, sobald die acht (8) Kandidatenprofile übermittelt wurden oder sobald eine Einstellung eines der vorgeschlagenen Nachbesetzungskandidaten erfolgt ist.
3.4 Vermittlungskausalität – 24 Monate
Ein Provisionsanspruch entsteht, wenn innerhalb von 24 Monaten nach:
• der ersten Vorstellung,
• der Terminierung eines Gesprächs oder
• der Übermittlung von Kandidatendaten – unabhängig vom verwendeten Übermittlungsweg –
ein Arbeits-, Dienst- oder Kooperationsverhältnis zustande kommt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Auftraggeber den Kandidaten bereits kannte (z. B. frühere Bewerbung, ehemalige Mitarbeiter etc.).
3.5 Weitergabeverbot
Die Weitergabe übermittelter Kandidatenprofile an Dritte oder andere Unternehmen ist ausnahmslos untersagt. Eine Weitergabe innerhalb des eigenen Unternehmens ist zulässig. Eine Weitergabe von Kandidatenprofilen oder Kandidatendaten an verbundene oder sonstige dritte Unternehmen ist untersagt, sofern diese nicht zuvor eigenständig die AGB akzeptiert haben und der Auftragnehmer der Weitergabe nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Ein Verstoß führt zur sofortigen Fälligkeit der regulären Provision PLUS Vertragsstrafe gemäß 3.6 und verpflichtet den Auftraggeber, der Auskunftspflicht vollständig nachzukommen.
3.6 Vertragsstrafe
Unterlässt der Auftraggeber die Meldung einer erfolgten Arbeitsvertragsunterzeichnung, eines tatsächlichen Vertragsbeginns oder des Startdatums der Zusammenarbeit, verschweigt eine Einstellung oder gibt Kandidatenprofile bzw. Kandidatendaten unzulässig weiter, die vom Auftragnehmer vorgeschlagen, übermittelt oder freigegeben wurden, ist er verpflichtet, neben der fälligen Vermittlungsprovision eine Vertragsstrafe in Höhe von zusätzlich 150 % der Vermittlungsprovision zu zahlen. Bei Verstoß ist der Auftragnehmer berechtigt, das Bruttojahresgehalt des Mitarbeiters zu schätzen, um die Vertragsstrafe zu berechnen. Provision und Vertragsstrafe sind unverzüglich nach Feststellung fällig.
3.7 Gehaltsänderungen – Nachberechnung
Ändert sich die Vergütung des vom Auftragnehmer an den Auftraggeber vermittelten Mitarbeiters innerhalb der ersten 12 Monate nach Beginn der Zusammenarbeit, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Änderung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen mitzuteilen. Etwaige Differenzen zur ursprünglich berechneten Vermittlungsprovision werden nachberechnet und gemäß Ziffer 3.1 nachentrichtet. Eine Rückzahlungspflicht des Auftragnehmers hinsichtlich bereits vereinnahmter Vermittlungsprovisionen besteht in keinem Fall.
Die AGB gelten ab Zustimmung des Auftraggebers für alle vom Auftragnehmer vorgestellten oder durch Datenfreigabe übermittelten Kandidaten – auch für zukünftige Vorschläge. Die Meldepflichten und Provisionsansprüche für bereits vorgestellte, freigegebene oder übermittelte Kandidaten gelten weiter, selbst wenn die Nutzung der Dienste beendet, widerrufen oder gekündigt wird. Der Auftraggeber bleibt verpflichtet, Auskünfte gemäß Ziffer 3.2 zu erteilen.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß der geltenden Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer seine jederzeit widerrufliche Zustimmung, das Firmenlogo sowie den Firmennamen als Referenz zu verwenden und unter Nennung des Firmennamens mit einem Vermittlungserfolg zu werben.
Auftragnehmer sind:
Persowave UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG (Deutschland)
Persowave Latvia SIA (Lettland)
Beide Auftragnehmer sind jeweils einzeln berechtigt, Ansprüche aus diesen AGB geltend zu machen. Die Vergütung wird vom Auftraggeber stets nur gegenüber demjenigen Auftragnehmer geleistet, der die jeweilige Rechnung stellt. Eine doppelte Zahlungspflicht besteht nicht.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der Persowave UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG. Dies gilt unabhängig davon, ob die Forderung durch die Persowave UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG oder durch die Persowave Latvia SIA geltend gemacht wird.
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